BSG - Urteil vom 29.04.2015
B 14 AS 6/14 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 bis S. 3; SGB II § 22 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 119, 1
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 285/11
SG Schwerin, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 672/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Deckelung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung aufgrund eines nicht erforderlichen Umzugs und Ablehnung einer vorherigen Zusicherung

BSG, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 6/14 R

DRsp Nr. 2015/16695

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Deckelung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung aufgrund eines nicht erforderlichen Umzugs und Ablehnung einer vorherigen Zusicherung

Eine Deckelung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, wenn zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunfts- und Heizkosten bestehen.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Dezember 2013 (L 10 AS 285/11) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 bis S. 3; SGB II § 22 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.4.2009. Die Kläger wenden sich gegen die sogenannte "Deckelung" der Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aufgrund eines nach Ansicht des beklagten Jobcenters nicht erforderlichen Umzugs.