Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie über den Teilvergleich vom 12. September 2012 hinausgeht.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung einer Erstausstattung seiner Wohnung nach absolvierter Drogentherapie.
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