LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.09.2009
L 28 AS 2189/08
Normen:
BGB § 558d; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 14249/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach der Nettokaltmiete, Berücksichtigung des Berliner Mietspiegel 2007; Bestimmung der kalten Betriebskosten nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen L 28 AS 2189/08

DRsp Nr. 2009/25257

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach der Nettokaltmiete, Berücksichtigung des Berliner Mietspiegel 2007; Bestimmung der kalten Betriebskosten nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes

1. Der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten). Die Heizkosten sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quatratmeterzahl zu übernehmen. 2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.