LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2009
L 12 AS 5623/08
Normen:
AlgIIV § 2 Abs. 4 S. 3; SGB II § 11; StVollzG § 51;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3306/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzug als Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen L 12 AS 5623/08

DRsp Nr. 2009/11148

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzug als Einkommen

Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als einmalige Einnahme für die ersten vier Wochen nach der Entlassung als Einkommen zu berücksichtigen und nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den für Juli und August 2008 noch zu erbringenden Leistungen die bereits für diesen Zeitraum gewährten Leistungen in Abzug zu bringen sind.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AlgIIV § 2 Abs. 4 S. 3; SGB II § 11; StVollzG § 51;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere die Frage der Anrechnung von Einkommen.