SG Neubrandenburg, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 ER 244/07 NB
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Leistungen Dritter
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.04.2008 - Aktenzeichen L 8 B 8/08 ER - Aktenzeichen L 8 B 9/08 PKH
DRsp Nr. 2008/16966
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Leistungen Dritter
Nicht der Bedarf des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird durch Leistungen Dritter (hier: Verpflegung durch den Sohn) gemindert, sondern allenfalls die Leistungshöhe wegen zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]