LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2014
L 11 AS 654/14
Normen:
BGB § 364 Abs. 1; BGB §§ 362 ff.; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 31a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 245/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Gutscheinen bei der Leistungsnachzahlung nach einer Aufhebung von Sanktionsbescheiden

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 654/14

DRsp Nr. 2015/2585

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Gutscheinen bei der Leistungsnachzahlung nach einer Aufhebung von Sanktionsbescheiden

1. Bei Lebensmittelgutscheinen handelt es sich gegenüber der Regelleistung nur um eine abweichende Form der Leistungserbringung, wobei diese abweichende Leistung aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade an Betroffene erfolgen soll, die infolge der Sanktion - zumindest bis zur gerichtlichen Klärung - nur einen wesentlich geminderten bzw. gar keinen Anspruch auf Alg II haben. Die Vorschriften der §§ 362 ff. BGB sind hinsichtlich der Frage der Erfüllung von Zahlungsansprüchen entsprechend heranzuziehen. 2. Die geldwerte Leistung dient letztendlich demselben Zweck wie die Regelleistung und soll diese auch bei Kürzungen, die über das zum Lebensunterhalt Unerlässliche hinausgehen ersetzen. Die Möglichkeit ergänzender Leistungen bei einer 30% übersteigenden Minderung der Regelleistung entspricht der sozialstaatlichen Verpflichtung, im Falle der Minderung existenzsichernder Sozialleistungen den Leistungsfall unter Kontrolle zu halten. Damit kann sichergestellt werden, dass dem Leistungsberechtigten auch bei wiederholter Pflichtverletzung das zum Lebensunterhalt Unerlässliche gewährt und eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vermieden wird.

Tenor

I. II. III.