Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für das Jahr 2005.
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