Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.04.2012 wird zurückgewiesen.
2.Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3.Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.10. bis 30.11.2008 in Höhe von 60,00 EUR streitig.
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