LSG Chemnitz - Urteil vom 03.04.2008
L 3 AS 164/07
Normen:
BGB § 241 § 271 § 286 Abs. 2 § 286 Abs. 3 ; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 66 ; SGB X § 44 § 48 ; SGB II § 19 S. 1 § 22 Abs. 5 § 37 § 40 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 54 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 822/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung, Abgrenzung zu Schulden

LSG Chemnitz, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen L 3 AS 164/07

DRsp Nr. 2008/16913

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung, Abgrenzung zu Schulden

1. Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 19 S. 1 Nr. 1, § 22 SGB II gehören auch Betriebskostennachzahlungen. Dabei besteht für die nachträgliche Geltendmachung von Betriebskostennachzahlungen keine Frist, wenn zuvor ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II gestellt worden ist. 2. Für einen Rückgriff auf § 22 Abs. 5 SGB II ist kein Raum, wenn ein Anspruch auf Erbringung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei den Aufwendungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X geltend gemacht werden, inzwischen um Schulden des Leistungsberechtigten handeln. 3. Voraussetzung für Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II ist eine Nichtleistung auf eine schuldrechtliche Verpflichtung trotz Fälligkeit. Dabei kommt es nicht auf eine Mahnung des Gläubigers an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 241 § 271 § 286 Abs. 2 § 286 Abs. 3 ; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 66 ; SGB X § 44 § 48 ; SGB II § 19 S. 1 § 22 Abs. 5 § 37 § 40 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 54 Abs. 4 ;
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 822/06