LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2015
L 7 AS 16/15 B ER
Normen:
Alg II-V § 2 Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1259/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung einer Witwenrentennachzahlung als Einkommen

LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 16/15 B ER

DRsp Nr. 2015/3917

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung einer Witwenrentennachzahlung als Einkommen

1. Obwohl die Nachzahlung einer Witwenrente als laufende Einnahme zu betrachten ist, handelt es sich nicht um eine Einnahme, die in monatlichen Zeitabständen zufließt. 2. Selbst wenn man die Nachzahlung der Rente zusammen mit den laufenden Rentenzahlungen betrachten würde und einen monatlichen Zufluss bejahen würde, wäre § 2 Abs. 3 Alg II-V anwendbar mit entsprechender Aufteilung der Nachzahlung.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Dezember 2014 abgeändert und die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners für den Monat Februar 2015 aufgehoben sowie für den Monat März 2015 auf 402,- Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer hat der Antragstellerin zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen des Eilverfahrens zu erstatten.

III.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Herr Rechtsanwalt B. beigeordnet.

Normenkette:

Alg II-V § 2 Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, in welcher Höhe der Antragstellerin Arbeitslosengeld II zusteht nachdem der Antragstellerin im September 2014 eine Nachzahlung von Witwenrente zugeflossen war.