LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 11.01.2006
L 13 AS 4740/05 ER-B
Normen:
BGB § 550b ; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4692/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung einer Mietkaution als Darlehen, stille Abtretung des Rückzahlungsanspruchs

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.01.2006 - Aktenzeichen L 13 AS 4740/05 ER-B

DRsp Nr. 2006/27598

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung einer Mietkaution als Darlehen, stille Abtretung des Rückzahlungsanspruchs

1. Wegen des nicht auf Verbrauch ausgerichteten Sicherungscharakters ist eine vertraglich vereinbarte Mietkaution als Mietsicherung iS von § 550b BGB grundsätzlich nur als Darlehen zu übernehmen. 2. Der Leistungsträger ist bei einem Sicherungsbedürfnis insbesondere für eine nur geforderte stille Abtretung berechtigt, vor Gewährung des Darlehens die Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs zu verlangen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 550b ; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4692/05