Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Arbeitslosengeldes II im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 streitig, wobei sich die Klägerin zuvorderst gegen die Berücksichtigung des ihr für ihre volljährige Tochter gewährten Kindergeldes als ihr Einkommen wendet.
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