LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.11.2014
L 4 AS 332/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 365/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung als Einkommen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 332/12

DRsp Nr. 2015/5103

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung als Einkommen

Grundsätzlich ist ein Guthaben aus einer Betriebkostenabrechnung gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II im Folgemonat als Einkommen anzurechnen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Leistungsempfänger eine "tatsächliche Verfügungsgewalt" nicht erhält, weil er aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis der "Direktverrechnung" zwischen Leistungsträger und Vermieter nicht damit rechnen kann, dass er nunmehr tatsächlich über das Guthaben verfügen kann und dieses erst deutlich später (hier: 15 Monate) ausgezahlt wird.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides aus einem Betriebskostenguthaben.