1. Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.02.2010 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2008 verurteilt, den Bescheid vom 20.11.2007 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 08. bis 31.10.2007 weitere Regelleistungen in Höhe von 0,39 EUR sowie weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1,41 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Berufungen der Kläger zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Streitig ist ein Anspruch auf Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II.
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