LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2011
L 3 AS 133/10
Normen:
SGB II § 24 Abs. 1 S. 1; SGB II § 24 Abs. 2 Nr. 2; SGB II § 41 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 517/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld bei einer Bedarfsgemeinschaft für einen Teilmonat

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 133/10

DRsp Nr. 2011/11132

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld bei einer Bedarfsgemeinschaft für einen Teilmonat

Stehen einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld erstmalig für einen Teilmonat zu, ist der Vergleich der Höhe der gewährten Leistungen nach § 24 Abs. 2 SGB II bezogen auf den Kalendertag vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.02.2010 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2008 verurteilt, den Bescheid vom 20.11.2007 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 08. bis 31.10.2007 weitere Regelleistungen in Höhe von 0,39 EUR sowie weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1,41 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Berufungen der Kläger zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 1 S. 1; SGB II § 24 Abs. 2 Nr. 2; SGB II § 41 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II.