I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm die durch die Auszahlung von Arbeitslosengeld II per Scheck entstehenden Kosten abgezogen werden.
Der 1957 geborene, erwerbsfähige Kläger bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Im Erstantrag gab er keine Kontonummer an. Er legte im Zusammenhang mit dem Erstantrag Bescheinigungen der Volksbank Leipzig sowie der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG vom 25. November 2005 vor, wonach er kein Konto erhalte.
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