SG Reutlingen - Gerichtsbescheid vom 10.03.2007
S 2 AS 4659/06
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1a ; SGB II § 22 Abs. 7 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 § 7 Abs. 6 Nr. 1 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Ausschluss von Leistungen für Auszubildende

SG Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 10.03.2007 - Aktenzeichen S 2 AS 4659/06

DRsp Nr. 2008/9374

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Ausschluss von Leistungen für Auszubildende

Für die Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ist allein entscheidend, ob die angestrebte Ausbildung ihrer Art nach den mit diesen Gesetzen erfassten schulischen und beruflichen Ausbildungen zugeordnet werden kann. Maßgeblich ist insoweit die Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG. Ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht, ist demgegenüber unerheblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1a ; SGB II § 22 Abs. 7 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 § 7 Abs. 6 Nr. 1 ;