LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2015
L 11 AS 681/14
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 4 S. 3; SGB II § 12; SGB II § 15a; SGB II § 40 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 239/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Aufhebung der Leistungsbewilligung bei Vermögen; Verteilung des Zuflusses eines Erlöses aus einem Grundstücksverkauf

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 681/14

DRsp Nr. 2015/16621

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Aufhebung der Leistungsbewilligung bei Vermögen; Verteilung des Zuflusses eines Erlöses aus einem Grundstücksverkauf

1. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II ist für die Bewertung des Vermögens nicht nur der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, sondern wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen, wenn sie auf die Leistungen Auswirkungen haben, so dass die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit nicht nur zu Beginn des begehrten Leistungsbezuges bestehen oder ausgeschlossen sein kann, sondern auch im weiteren Verlauf wegfallen oder neu bzw. erneut eintreten kann. 2. Eine fiktive Vermögensberücksichtigung in Form eines rein rechnerischen Zeitraums der Bedarfsdeckung scheidet, falls das einmal vorhandene Vermögen ausgegeben wurde, aus. 3. Da es sich bei § 11 Abs. 3 SGB II um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist diese nicht im Rahmen einer Analogie auf die Anrechnung von Vermögen zu übertragen; hier gilt weiterhin der Grundsatz, dass es allein auf die Frage des Vorhandenseins von Vermögen und damit auf die Bedürftigkeit ankommt, unerheblich weshalb sie eingetreten ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen.

II. III.