SG Cottbus vom 09.03.2009
S 14 AS 1202/08
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1; SGB II § 38;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft; Bestimmtheit der Verwaltungsakte

SG Cottbus, vom 09.03.2009 - Aktenzeichen S 14 AS 1202/08

DRsp Nr. 2010/22628

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft; Bestimmtheit der Verwaltungsakte

1. Der Individualanspruch der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist tragendes Element der rechtmäßigen Bescheidungen. Die Aufhebung bzw. Rücknahme von Bescheiden ist immer das Spiegelbild der ursprünglichen Leistung (sog. Actio contrario Theorie). Daher muss auch der Aufhebungs- bzw. Rücknahmebescheid dem jeweiligen Leistungsempfänger zugehen und darf auch nur das zurückverlangen was gegenüber dem Leistungsempfänger auch gewährt worden ist. § 38 SGB II stellt insofern auch keine Rechtsgrundlage dar, von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den gesamten Erstattungsbetrag zu fordern. § 38 SGB II regelt nur eine Bevollmächtigungsvermutung für die Antragsstellung.