Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 27. Januar 2009 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 04. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern auch für den Zeitraum vom 01. Juni bis 5. Juli 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger aus beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auch für die Zeit vom 01. Juni bis 5. Juli 2006.
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