LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2011
L 5 AS 2197/10 B ER
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1487/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Erbringung von Regelleistungen beim Bestreiten des Lebensunterhalts aus Privatdarlehen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 2197/10 B ER - Aktenzeichen L 5 AS 2206/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/6487

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Erbringung von Regelleistungen beim Bestreiten des Lebensunterhalts aus Privatdarlehen

Ein Anordnungsgrund ist hinsichtlich der Erbringung von Regelleistungen zu verneinen, wenn der laufende Lebensunterhalt durch ein privates Darlehen bestritten werden kann. Bezüglich der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ein Anordnungsgrund erst anzunehmen, wenn eine Räumungsankündigung vorliegt, so dass der Wohnraumverlust konkret droht.

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Oktober 2010 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander auch für die Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe: