Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.
I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten.
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