LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.10.2011
L 12 AS 3830/11 ER-B
Normen:
BGB § 242; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4002/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Zulässigkeit eines Kostensenkungsverfahrens nach langjähriger Anerkennung der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Kostensenkung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 3830/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/18854

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Zulässigkeit eines Kostensenkungsverfahrens nach langjähriger Anerkennung der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Kostensenkung

Konkretisiert ein Grundsicherungsträger die Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung und verfährt jahrelang entsprechend, kann diese Verwaltungspraxis Vertrauensschutz begründen. Will der Grundsicherungsträger die Anforderungen an die Kostensenkungsbemühungen davon abweichend erheblich strenger fassen, muss dem Leistungsberechtigten über einen entsprechenden Hinweis die Möglichkeit gegeben werden, den nunmehr gestellten Anforderungen auch gerecht werden zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner erstattet die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

BGB § 242; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten.