LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2009
L 28 AS 848/08
Normen:
BGB § 558d; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZMR 2010, 203
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 11482/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten in Berlin für Bewilligungszeiträume zwischen Mai 2006 und Oktober 2007

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen L 28 AS 848/08

DRsp Nr. 2009/15941

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten in Berlin für Bewilligungszeiträume zwischen Mai 2006 und Oktober 2007

1. In Berlin sind für Bewilligungszeiträume zwischen Mai 2006 und Oktober 2007 bei einem Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten (einschließlich Betriebs- und Heizkosten) von weniger als 360,00 angemessen. 2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.