LSG Bayern - Urteil vom 11.07.2012
L 16 AS 127/10
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 2536/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt in München 2007 und 2008

LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen L 16 AS 127/10

DRsp Nr. 2012/19920

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt in München 2007 und 2008

1. Die vom Grundsicherungsträger zur Begrenzung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gezogene Mietobergrenze ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sich aus dem repräsentativ gewonnenen Datenmaterial eines qualifizierten Mietspiegels nach anerkannten statischen Methoden - auf einem hinreichend hohen Konfidenzniveau errechnen lässt, dass mindestens ein Fünftel der Wohnungen im Bereich der für die Haushaltsgröße nach der Produkttheorie maßgeblichen Wohnungsgröße die Mietobergrenze nicht überschreitet, und - weitere Daten und Auswertungen sicherstellen, dass sich die von der Mietobergrenze abgedeckten Wohnungen in zumutbarer Weise über den gesamten Vergleichsraum verteilen. 2. Das Jobcenter München (vormals: ARGE München) war berechtigt, die für einen Einpersonenhaushalt im Gebiet der Landeshauptstadt München nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu übernehmenden angemessenen Kosten für Unterkunft - im Jahr 2007 auf eine Bruttokaltmiete in Höhe von 496,45 EUR (Nettokaltmiete von 441,45 EUR + kalte Betriebskosten von 55 EUR) und - im Jahr 2008 auf eine Bruttokaltmiete von 504,21 EUR (Nettokaltmiete von 449,21 EUR + kalte Betriebskosten von 55 EUR) zu beschränken.