LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.08.2011
L 15 AS 173/11 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; WoFG § 10 Abs. 1; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 124/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten für Alleinerziehende mit einem Kind in Niedersachsen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen L 15 AS 173/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15692

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten für Alleinerziehende mit einem Kind in Niedersachsen

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Für Niedersachsen sind danach die vom Sozialministerium erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen vom 27.6.2003 maßgeblich. Nach Ziffer 11.2 dieser Bestimmungen gilt bei Mietwohnungen für zwei Haushaltsmitglieder eine Wohnfläche von bis zu 60 qm als angemessen. Nach Ziffer 11.4 erhöht sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende um weitere 10 qm. Diese in den maßgeblichen Wohnraumförderungsbestimmungen vorgesehene Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende ist bei der Feststellung der angemessenen Wohnkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2011 dahingehend geändert, dass die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu 1. vorläufig zu erbringenden Leistungen auf 705,68 EURO monatlich festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.