SG Schleswig - Beschluss vom 21.02.2005
S 6 AS 30/05 ER
Normen:
SGB XII § 9 Abs. 2 S. 1 ; SGB II § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Wechsel der Unterkunft

SG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen S 6 AS 30/05 ER

DRsp Nr. 2008/20710

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Wechsel der Unterkunft

Die Unterkunftskosten sind bei einem sozialhilferechtlich nicht erforderlichen Umzug von einer angemessenen in eine teurere Wohnung, bei der aber die Unterkunftskosten auch noch in einer angemessenen Spannbreite liegen, zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die die Mehrkosten verhältnismäßig sind und die Gründe für den Umzug die Mehrkosten rechtfertigen. Dabei rechtfertigen Gründe von einem geringen Belang nur geringe Mehrkosten und Gründe von erheblichen Belang einen deutlich höheren Aufwand. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 9 Abs. 2 S. 1 ; SGB II § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 ;