LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2006
L 10 B 1091/06 AS ER
Normen:
BGB § 558c § 558d ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 2 ; WoBindG § 5 ; WoFG § 27 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 109 AS 9590/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten bei schulpflichtigem Kind, Bemessung der Kosten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen L 10 B 1091/06 AS ER

DRsp Nr. 2007/20064

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten bei schulpflichtigem Kind, Bemessung der Kosten

1. Eine 2-Zimmer-Wohnung mit 56,15 qm Wohnfläche ist für zwei Erwachsene und ein achtjähriges Kind zu klein. Das Defizit ist ein ausreichender Grund, in eine größere 2,5-Zimmer-Wohnung umzuziehen. Jedenfalls im fortgeschrittenen Grundschulalter, in dem ein Kind erstmals spürbar außerfamiliären Anforderungen ausgesetzt ist, kann der Verzicht auf einen "eigenen Bereich" nicht dauerhaft zugemutet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn insgesamt nur zwei Zimmer zur Verfügung stehen, es also nicht darum geht, ein Kinderzimmer zu teilen, und die Wohnung flächenmäßig nicht so großzügig bemessen ist, dass insgesamt nicht von beengten Wohnverhältnissen auszugehen wäre. 2. Die angemessene Höhe der Kosten der Unterkunft ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnfläche nach den jeweils landesrechtlich festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln, der nach dem örtlichen Miet- und Betriebskostenspiegel bestimmt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 558c § 558d ;