LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.01.2010
L 5 AS 216/09 B ER
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 5 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 487/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei einem selbst genutztem Eigenheim, Berücksichtigung der Kosten von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.01.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 216/09 B ER

DRsp Nr. 2010/7064

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei einem selbst genutztem Eigenheim, Berücksichtigung der Kosten von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

Bei einem selbstbewohnten, besitzgeschützten Eigenheim gehören auch die notwendigen und angemessenen Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung zu den Kosten der Unterkunft. Sie sind notwendig, wenn ohne sie die Bewohnbarkeit des Eigenheims nicht erhalten werden kann. Dabei ist jedoch ein Absinken der Wohnqualität auf einen auch Mietern zugemuteten einfachen Wohnstandard hinnehmbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2009 wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Zug um Zug gegen a. die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen für eine Sanierung der obersten acht Schichten des Schornsteinkopfs seines auf dem Anwesen B.-weg 2X, 3XXXX W. befindlichen Wohnhauses und b. den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin vorläufig ein Darlehen zur Finanzierung dieser Instandsetzungsmaßnahme zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;