Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2009 wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Zug um Zug gegen a. die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen für eine Sanierung der obersten acht Schichten des Schornsteinkopfs seines auf dem Anwesen B.-weg 2X, 3XXXX W. befindlichen Wohnhauses und b. den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin vorläufig ein Darlehen zur Finanzierung dieser Instandsetzungsmaßnahme zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
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