SG Reutlingen - Urteil vom 24.04.2007
S 2 AS 4309/06
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, abstrakte Betrachtungsweise, Zumutbarkeit einfacher Wohnungen

SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen S 2 AS 4309/06

DRsp Nr. 2007/21048

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, abstrakte Betrachtungsweise, Zumutbarkeit einfacher Wohnungen

1. Bei der Angemessenheitsprüfung für Unterkunftskosten kommt es darauf an, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist und nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Proportionalitätsprüfung. 2. Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage mit Nachteilen unabhängig vom Baujahr sind Hilfebedürftigen zuzumuten.