LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 26.07.2006
L 13 AS 1620/06 ER-B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1107/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.07.2006 - Aktenzeichen L 13 AS 1620/06 ER-B

DRsp Nr. 2006/27487

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten

1. Zinsen für anlässlich des Hauserwerbs eingegangene Darlehen müssen bei selbst bewohnten Eigenheimen nur in angemessenem Umfang übernommen werden. Durch den Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II besteht kein Einfluss darauf, ab welcher Höhe Schuldzinsen als Aufwendungen für Unterkunft angemessen sind. Es ist nicht bedenklich, wenn der Leistungsträger die Angemessenheit der Schuldzinsen nach der für eine Mietwohnung angemessenen Kaltmiete bestimmt und hierauf einen Zuschlag von 30 vH macht. Bei selbst genutzten Eigenheimen schließt § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die dort genannten Kostensenkungsmaßnahmen Wohnungswechsel oder Vermieten nicht von vornherein aus, wenn die Immobilie ohne ausreichendes Eigenkapital erworben wurde und ist noch für lange Zeit mit sehr hohen Zinsverbindlichkeiten zu rechnen ist. 2. Für die Angemessenheit der Heizkosten ist eine angemessen große Mietwohnung heranzuziehen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es nicht zu beanstanden, wenn beim Heizen mit elektrischer Energie pauschalierende Richtwerte zu Grunde gelegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;