BSG - Urteil vom 14.02.2013
B 14 AS 61/12 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; WoGG § 8;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2/09
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 386/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt in Sachsen-Anhalt

BSG, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen B 14 AS 61/12 R

DRsp Nr. 2013/17396

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt in Sachsen-Anhalt

Die Entscheidung über ein schlüssiges Konzept oder den Erfolg eigener Ermittlungen zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche (hier in Sachsen-Anhalt) setzt die Festlegung eines - örtlichen - Vergleichsraums voraus, auf den sich diese Beurteilung bezieht. Insofern mag zwar eine Wahlfeststellung, zB. die Wohnortgemeinde, der Bezirk des Grundsicherungsträgers usw., zulässig sein, nicht aber ein völliges Dahingestellt lassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; WoGG § 8;

Gründe:

I

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), insbesondere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Juni 2006.