LSG Bayern - Beschluss vom 27.04.2012
L 7 AS 241/12 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 39 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 95/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Heizkosten; Darlehensgewährung bei zur Neige gehendem Heizmaterial; Anfechtbarkeit eines Aufrechnungsbescheids

LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 241/12 B ER

DRsp Nr. 2012/10103

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Heizkosten; Darlehensgewährung bei zur Neige gehendem Heizmaterial; Anfechtbarkeit eines Aufrechnungsbescheids

1. Aus dem Höchstwert des Heizkostenspiegels multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche ergibt sich der Grenzwert als Indiz für nicht angemessene Heizkosten. 2. Weil aktuell nur Heizkostenspiegel vergangener Jahre vorliegen, können nur abgelaufene Abrechnungsjahre der Angemessenheitsprüfung unterzogen werden und darauf aufbauend eine Aufforderung zur Kostensenkung für aktuelle Abrechnungszeiträume erteilt werden. 3. Wenn nach Übernahme erheblicher Heizkosten das Heizmaterial aktuell zur Neige geht (hier im Februar Heizöl für ein Einfamilienhaus), kann die Behörde analog § 22 Abs. 8 SGB II ein Darlehen anbieten. Gegebenfalls, insbesondere wenn Anhaltspunkte für einen höheren Leistungsanspruch bestehen (z.B. Witterung, Heizstoffpreise) ist auch eine vorläufige Leistung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III oder ein Vorschuss nach § 42 SGB I denkbar. 4. Ein Verwaltungsakt zur Aufrechung eines Darlehens mit der laufenden Leistung nach § 42a Abs. 2 SGB II fällt nicht unter § 39 Nr. 1 SGB II. Widerspruch und Klage gegen diesen Verwaltungsakt haben aufschiebende Wirkung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]