I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, Arbeitslosengeld II "anonymisiert" an die Bank des Antragstellers zu überweisen.
Der 1966 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner laufend Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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