LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.06.2011
L 1 AS 4393/10
Normen:
AlgIIV § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 6324/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Abzug der Versicherungspauschale bei Bedarfsgemeinschaften

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2011 - Aktenzeichen L 1 AS 4393/10

DRsp Nr. 2011/18851

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Abzug der Versicherungspauschale bei Bedarfsgemeinschaften

Die Privilegierung durch den Abzug der Versicherungspauschale für nicht weiter nachgewiesene Privatversicherungsbeiträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 AlgII-VO knüpft an den Zufluss des Einkommens an und ist nicht als bedarfsbezogen zu verstehen. Die Pauschale ist daher lediglich einmalig vom jeweiligen Einkommen abzusetzen. Dies gilt auch für gemischte Bedarfsgemeinschaften. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.06.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

AlgIIV § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2009 bis zum 30.11.2009 im Streit.

Der 1965 geborene, erwerbsfähige Kläger lebt gemeinsam mit seiner 1967 geborenen Ehefrau A. in einer Mietwohnung in der K. Str ... in F., für die ab November 2008 eine Warmmiete von insgesamt 809,80 EUR monatlich zu entrichten war. A. bezog eine monatliche Erwerbsminderungsrente in Höhe von 886,18 EUR (bis 30.06.2009) bzw. 917,45 EUR (ab 01.07.2009).