SG Cottbus vom 07.08.2009
S 14 AS 1164/09 ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c; SGB II § 31 Abs. 2; SGB II § 31 Abs. 6 S. 1;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen Verweigerung der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit; Unterbreitung eines Arbeitsangebots

SG Cottbus, vom 07.08.2009 - Aktenzeichen S 14 AS 1164/09 ER

DRsp Nr. 2010/22689

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen Verweigerung der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit; Unterbreitung eines Arbeitsangebots

1. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II stellt im reinen Wortsinne auf eine Tätigkeit ab, welche entweder schon ausgeführt wird, oder dem Betroffenen dergestalt angeboten wird, dass dieser nur noch "Ja sagen" muss und sofort mit der Arbeit beginnen kann. 2. Um eine innerliche Verweigerung aufzubauen und diese nach außen zu manifestieren muss dem Hilfebedürftigen überhaupt erst ein Angebot bekannt sein. Ohne ein hinreichend bestimmtes Angebot kann es keine Weigerung im Rechtssinne geben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c; SGB II § 31 Abs. 2; SGB II § 31 Abs. 6 S. 1;