LSG Bayern - Beschluss vom 02.03.2009
L 11 B 994/08 AS PKH
Normen:
SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 5; SGB II § 10 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; SGB II § 31 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 180/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen der Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung; wichtiger Grund für die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit bei Unerreichbarkeit der Arbeitsstätte

LSG Bayern, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen L 11 B 994/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/8909

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen der Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung; wichtiger Grund für die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit bei Unerreichbarkeit der Arbeitsstätte

Die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist eine Frage der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes, wie aus § 10 Abs 2 Nr. 3 SGB II zu schließen ist. Hierbei geht der Gesetzgeber jedoch generalisierend davon aus, dass es in der Regel keinen unerreichbaren Arbeitsplatz gibt und gegebenenfalls auch ein Umzug ins Auge zu fassen ist, es sei denn, dem stehen wichtige Gründe entgegen, so dass die Aufnahme einer solchen Beschäftigung unzumutbar erscheint. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 5; SGB II § 10 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; SGB II § 31 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG). Dort steht eine Sanktion und die damit verbundene Absenkung seines Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.