Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2008 und des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Januar 2008 sowie der Bescheid vom 2. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2006 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen.
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Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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