LSG Hamburg - Beschluss vom 17.04.2007
L 5 B 75/07 ER AS
Normen:
BGB § 242 ; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d § 31 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 314/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Absenkung bei der Verweigerung zumutbarer Arbeit

LSG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen L 5 B 75/07 ER AS

DRsp Nr. 2007/20163

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Absenkung bei der Verweigerung zumutbarer Arbeit

Hat der Hilfebedürftige Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen, so kann er sich im Nachhinein nicht mehr auf eine mangelnde Bestimmtheit eines Arbeitsangebotes berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 242 ; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d § 31 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 19. Februar 2007, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11. Januar 2007 angeordnet, mit dem die Antragsgegnerin das dem Antragsteller bewilligte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 um 30 vom Hundert der Regelleistung abgesenkt hat.