LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.06.2009
L 5 AS 79/08
Normen:
BGB § 242; SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 5; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c; SGB II § 31 Abs. 1 S. 2; SGB X § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 161
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1818/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung bei der Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit; Bestimmtheit des Sanktionsbescheides

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen L 5 AS 79/08

DRsp Nr. 2009/26664

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung bei der Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit; Bestimmtheit des Sanktionsbescheides

1. Sieht ein Bescheid über die Absenkung der Leistungen nach § 31 Abs. 1 SGB II eine Absenkung "um 30% der Regelleistung, jedoch maximal 104,00 Ç monatlich, begrenzt auf die Höchstsumme des Gesamtauszahlungsbetrags" vor, so ist er auslegungsbedürftig mit der Folge, dass unter Anlegung des Maßstabs von Treu und Glauben zu prüfen ist, wie der Adressat diese verstehen musste. 2. Im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II ist dem Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung stellt keinen sonstigen wichtigen Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II dar, der eine Arbeitstätigkeit und damit auch eine Bewerbung auf eine Stelle unzumutbar macht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Mai 2008 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 5; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c; SGB II § 31 Abs. 1 S. 2; SGB X § 33 Abs. 1;

Tatbestand: