Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. Dezember 2007 wird aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2006 wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. bis 16. Juli 2006 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Brutto-Arbeitsentgeltes in Höhe von 44.700,28 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
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