BSG - Urteil vom 15.10.2014
B 12 KR 13/12 R
Normen:
SGB III § 335 Abs. 1 S. 2; SGB III § 335 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 436/10
SG Nürnberg, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 264/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach rückwirkender Rentengewährung; Vorliegen eines weiteren Krankenversicherungsverhältnisses im Sinne des § 335 Abs. 1 S. 2 SGB III

BSG, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 13/12 R

DRsp Nr. 2015/6943

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach rückwirkender Rentengewährung; Vorliegen eines "weiteren Krankenversicherungsverhältnisses" im Sinne des § 335 Abs. 1 S. 2 SGB III

Zahlte die Bundesagentur für Arbeit für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und wurde die Leistungsbewilligung wegen dann gewährter Rente rückwirkend aufgehoben und das Arbeitslosengeld zurückgezahlt, kann sie diese Beiträge nicht von der Krankenkasse, sondern allenfalls vom Rentenversicherungsträger ersetzt verlangen.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2009 aufgehoben, soweit sie die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nebst die darauf entfallenden Säumniszuschläge hinsichtlich des Versicherten H. - J. F. betreffen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB III § 335 Abs. 1 S. 2; SGB III § 335 Abs. 2;

Gründe:

I

Die beteiligten Versicherungsträger streiten über die Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).