I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 14. Februar 2002 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Alg in Höhe von 4.323,64 Euro sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.072,03 Euro zurückgefordert hat.
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