LSG Bayern - Urteil vom 29.10.2009
L 9 AL 403/06
Normen:
EWGV 1408/71; ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 1; ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 2; SGB III § 119 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 351/04

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erreichbarkeit eines österreichischen Grenzgängers

LSG Bayern, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 403/06

DRsp Nr. 2010/7058

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erreichbarkeit eines österreichischen Grenzgängers

Auch ein österreichischer Grenzgänger muss die Voraussetzungen der §§ 117 bis 119 SGB III erfüllen, also auch unter seiner Wohnanschrift gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 3 postalisch erreichbar sein. Es ist nicht ersichtlich, dass das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über die Arbeitslosenversicherung von dieser Voraussetzung eine Befreiung aussprechen wollte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. August 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EWGV 1408/71; ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 1; ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 2; SGB III § 119 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 14. Februar 2002 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Alg in Höhe von 4.323,64 Euro sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.072,03 Euro zurückgefordert hat.