Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 15. Dezember 2004. Streitig ist insbesondere, ob die Anwartschaftszeit infolge der Nichteinrechnung von Pflegezeiten in die Rahmenfrist erfüllt ist.
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