LSG Hessen - Beschluss vom 11.11.2010
L 7 AL 108/10 B ER
Normen:
SGB III § 123 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 176/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem Deutsch-Japanischen Sozialversicherungsabkommen

LSG Hessen, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen L 7 AL 108/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3375

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem Deutsch-Japanischen Sozialversicherungsabkommen

Es ist davon auszugehen, dass die zuständige deutsche Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle einen Arbeitnehmer von den entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften befreit hat, wenn eine Bescheinigung der zuständigen japanischen Behörde vorliegt, nach der ein in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer nach Art. 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit den japanischen öffentlichen Rentengesetzen untersteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 123 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10. November 2009.