LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.02.2015
L 20 AL 22/14
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 1; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 476
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 519/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit durch Rentner nur bei tatsächlicher Rentenzahlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen L 20 AL 22/14

DRsp Nr. 2015/4312

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit durch Rentner nur bei tatsächlicher Rentenzahlung

1. Eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt erst dann als im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III "bezogen", wenn sie tatsächlich gezahlt wird. 2. Für alle in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen kommt es auf deren tatsächlichen Bezug an. Allein das Bestehen eines Anspruchs - etwa in Gestalt eines Stammrechts - ist insoweit nicht ausreichend bzw. gar nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 1; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2012.