LSG Chemnitz - Urteil vom 28.03.2013
L 3 AL 116/08
Normen:
SGB III § 123 S. 1 Nr. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 1825/04

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit durch die Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme

LSG Chemnitz, Urteil vom 28.03.2013 - Aktenzeichen L 3 AL 116/08

DRsp Nr. 2013/14813

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit durch die Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme

1. Im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB III ist gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, wer für eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV als Gegenleistung Arbeitsentgelt erhält oder beanspruchen kann, wenn mithin ein freies Austauschverhältnis von Lohn und Arbeit im Sinne gegenseitig geschuldeter, nicht notwendig tatsächlich zufließender Arbeits- und Lohnleistung vorliegt. 2. Zur Frage, ob die Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme bei einem Bildungsträger, dessen Aufgabengebiet Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung und Integration umfasst, ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des Arbeitsförderungsrechts begründet. 3. Die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses liegen nicht vor, wenn ein Versicherter an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme bei einem Bildungsträger teilnimmt, dessen Aufgabengebiet Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung und Integration umfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.