LSG Hessen - Urteil vom 01.10.2010
L 7 AL 73/07 ZVW
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1; AFG § 173a; SGB IV § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 1/7 AL 3474/01

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Ausland

LSG Hessen, Urteil vom 01.10.2010 - Aktenzeichen L 7 AL 73/07 ZVW

DRsp Nr. 2010/19790

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Ausland

Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat. Erforderlich ist aber auch, dass das Beschäftigungsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber während der Zeit des Auslandsaufenthaltes fortbesteht und dass es nach Beendigung des Auslandsaufenthalts weiter geführt werden soll, weshalb § 4 Abs. 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für alle Instanzen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1; AFG § 173a; SGB IV § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 21. Januar 2000. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt hat.