BSG - Beschluss vom 27.04.2011
B 11 AL 11/11 B
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 AL 4/10
SG Saarland, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 872/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Prüfung einer verhaltensbedingten Kündigung durch die Sozialgerichte

BSG, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 11/11 B

DRsp Nr. 2011/9483

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Prüfung einer verhaltensbedingten Kündigung durch die Sozialgerichte

Die Sozialgerichte müssen mangels einer Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und arbeitsgerichtlicher Vergleiche für das sozialgerichtliche Verfahren selbst von Amts wegen prüfen, ob der Arbeitnehmer durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung mit der Folge des Eintritts einer Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. November 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin G beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 1;

Gründe:

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung).