Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. November 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin G beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung).
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