LSG Hessen - Urteil vom 02.09.2011
L 9 AL 120/11
Normen:
BEEG § 18 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4; SGB III § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 41/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags während der Elternzeit; Verfassungsmäßigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 02.09.2011 - Aktenzeichen L 9 AL 120/11

DRsp Nr. 2012/2025

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags während der Elternzeit; Verfassungsmäßigkeit

1. Schließt eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit einen Aufhebungsvertrag bezüglich eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, kann sie sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen, so lange ihr nicht zum konkreten Beendigungszeitpunkt eine arbeitgeberseitige Kündigung gedroht hat. 2. Der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG wird nicht dadurch unterlaufen, dass eine Arbeitnehmerin ihrer freien Entscheidung zu einer vorzeitigen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft eine Sperrzeit hinnehmen muss. 3. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 6 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. März 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu erstatten. Darüber hinaus haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 18 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4; SGB III § 144 Abs. 1;

Tatbestand: