LSG Bayern - Beschluss vom 20.11.2013
L 10 AL 334/13 B ER
Normen:
SGB III § 159; SGB III § 38; SGB III § 45; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 171/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld; einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung; Erfolgsaussicht von Widerspruch bzw. Klage

LSG Bayern, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 334/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25631

Anspruch auf Arbeitslosengeld; einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung; Erfolgsaussicht von Widerspruch bzw. Klage

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.10.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 159; SGB III § 38; SGB III § 45; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) im Hinblick auf eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung und die Förderung des Antragstellers (ASt) durch die Kostenübernahme von Fortbildungsmaßnahmen.

Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis des ASt vom 01.09.2011 wurde zuletzt am 21.11.2012 bis 31.08.2013 verlängert. Am 03.06.2013 meldete sich der ASt bei der Antragsgegnerin (Ag) arbeitsuchend. Die Arbeitslosmeldung erfolgt am 29.08.2013 mit Wirkung zum 01.09.2013. Zu einer gegebenenfalls verspätet vorgenommenen Arbeitsuchendmeldung gab der ASt an: "3 Tage Posteinfang".