LSG Chemnitz - Urteil vom 18.02.2009
L 1 AL 234/07
Normen:
SGB III § 121 Abs. 4; SGB III § 132 Abs. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGB III § 35 Abs. 2 S. 2; SGB III § 408 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 69/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld; besondere Bezugsgröße nach § 408 SGB III bei fiktiver Bemessung

LSG Chemnitz, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 234/07

DRsp Nr. 2010/7053

Anspruch auf Arbeitslosengeld; besondere Bezugsgröße nach § 408 SGB III bei fiktiver Bemessung

Der direkte Anwendungsbereich von § 408 Nr. 1 SGB III erstreckt sich nicht auf Fälle der fiktiven Bemessung gemäß § 132 SGB III. Eine analoge Anwendung von § 408 Nr. 1 SGB III kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil bei einem bundesweit vermittelbaren Arbeitslosen - selbst bei Unterstellung einer Gesetzeslücke - keine vergleichbare Interessenlage besteht. Denn wer sich der Arbeitsvermittlung bundesweit zur Verfügung stellt, weist im Hinblick auf einen potentiellen Beschäftigungsort gerade keinerlei Bezug auf, der die Heranziehung der Bezugsgröße Ost rechtfertigen könnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09. Oktober 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 in der Fassung der beiden Änderungsbescheide vom 23. Juni 2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 12. Februar 2005 für 397 Kalendertage Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 80,50 EUR täglich (Bezugsgröße West) zu zahlen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: