I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09. Oktober 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 in der Fassung der beiden Änderungsbescheide vom 23. Juni 2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 12. Februar 2005 für 397 Kalendertage Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 80,50 EUR täglich (Bezugsgröße West) zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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